Hektik auf dem Parkplatz, eine kurze Unaufmerksamkeit und schon ist es passiert. Ein Parkschaden ist für alle Beteiligten unangenehm: Wer an seinem Fahrzeug ein Beule kassiert, ärgert sich ebenso wie der Verursacher des Blechschadens.
Befinden sich beide Beteiligten auf dem Unfallplatz, erledigt sich der Blechschaden – der Vernunft folgend – in der Regel sehr einfach. Ein Europäisches Unfallprotokoll ausfüllen, die Sache der Versicherung melden und der Fall ist erledigt. Die Polizei muss oder sollte bei Parkschäden nur beigezogen werden, wenn jemand beim Unfall verletzt wird, sich jemand auffällig benimmt (mangelnde Fahrfähigkeit/Alkohol) oder man sich über den Geschehensablauf nicht einigen kann.
Heikler wird es, wenn ein Lenker einen Parkschaden verursacht, sich dann aber aus dem Staube macht. Ist bei einem Unfall nur – aber immerhin – Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger den Geschädigten sofort zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Kann der Geschädigte nicht informiert werden, hat der Verursacher den Schaden unverzüglich der Polizei zu melden. Wer diese Verhaltenspflicht nicht einhält, begeht Fahrerflucht und muss mit einer Strafe – Busse oder gar Freiheitsstrafe – rechnen. Besteht der Verdacht, dass der Unfallverursacher wegen einer drohenden Alkohol- oder Drogenprobe abgehauen ist, muss dieser auch mit einer Bestrafung wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit rechnen.
Entgegen landläufiger Meinung genügt es nicht, bei einem Parkschaden einfach die Visitenkarte unter den Scheibenwischer zu klemmen. Laut einem mehr als 50-jährigen Urteil des Bundesgerichts darf sich der Schädiger nicht darauf verlassen, dass die am beschädigten Wagen belassene Visitenkarte beim Eintreffen des Geschädigten noch vorhanden ist. In einem andern Urteil (6B_479/2007 vom 15.2.2008) hat das Bundesgericht eine Verletzung der Meldepflicht bejaht, als ein Unfallverursacher in der Nacht die ältere Geschädigte nicht wecken wollte und stattdessen die Nachbarn, nicht aber die Polizei informiert hat.
Ist der Unfallverursacher einfach verschwunden, ohne sich um den Blechschaden zu kümmern, führt die Polizei bei entsprechender Anzeige eine Strafuntersuchung durch. Sie nimmt in solchen Fällen den Schaden und die Spuren am Fahrzeug des Geschädigten auf und versucht den Unfallverursacher zu ermitteln. Gelingt dies, muss dessen Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommen. Kann der Schädiger nicht ermittelt werden, kann der Geschädigte den Parkschaden seiner Versicherung melden. Diese übernimmt die Kosten (allenfalls unter Abzug eines Selbstbehaltes) für die Reparatur, sofern eine entsprechende Deckung – Parkschadenversicherung, Vollkasko – besteht.
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