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Fahrtenschreiber Vorschrift für Wohnmobile und Gespanne

Bei Reisen in die EU mit einem Wohnmobil über 7,5 t oder einem Gespann ist es sinnvoll, einen Fahrtenschreiber nachzurüsten und die Lenk- und Ruhezeiten einzuhalten.

Fahrtenschreiber Vorschrift für Wohnmobile und Gespanne über 7.5 t in der EU

Ein Mann bedient einen Fahrtenschreiber in einem Camper.
  • Zum Jahreswechsel 2024/25 erschienen mehrere Meldungen, die bei Campern mit schweren Wohnmobilen für Verunsicherung sorgen. Mit Verweis auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs EuGH, C-666/21 vom 2. März 2023, wurde informiert, dass Wohnmobile über 7.5 t Gesamtgewicht einen Fahrtenschreiber benötigen und dass Lenk- und Ruhezeiten beachtet werden müssen, wenn damit (auch für nicht gewerbliche Zwecke) Güter befördert werden, z. B. um am Zielort mit einem Kleinwagen mobil zu bleiben. Es drohen Bussen bis zu 1500 Euro.
  • Wohnmobile mit weniger als 7.5 t Gesamtgewicht benötigen ebenfalls einen Fahrtenschreiber, wenn sie (auch zu Privatzwecken) einen Anhänger ziehen z.B. mit Pferden, einem Kleinwagen, Boot etc. und das Gesamtgewicht der Kombination, bestehend aus Zugfahrzeug und Anhänger 7.5 t übersteigt.
  • Auf unsere Nachfrage hat die juristische Zentrale des ADAC die obigen Vorschriften bestätigt. Es scheint offenbar nicht möglich die strenger gewordene Handhabung in der EU noch zu kippen.
  • Das schweizerische Bundesamt für Strassen ASTRA teilt diese Auslegung des EuGHs hingegen nicht. Gegenstand des Urteils war ein Lastwagen, der primär für den Sachentransport zugelassen ist und einen Wohnraumanteil aufweist (Klasse N3). Das Urteil des EuGHs ist für die Schweiz nicht bindend. Die EU-Mitgliedstaaten können es jedoch für Personen anwenden, die sich in der EU aufhalten. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, dass Führerinnen und Führer entsprechender Fahrzeuge im Ausland gebüsst werden.
  • Einige Webseiten der Camper Community und Anwälte fordern zwar dazu auf, sich gegen die restriktive Auslegung der EU-Vorschriften und ein Bussgeld zu wehren. Andere Anwälte wiederum halten die Erfolgsaussichten für gering. Begründung: Bei strafrechtlich relevanten Handlungen im Ausland greift in der Regel das sogenannte Territorialitätsprinzip. Danach beurteilt sich eine konkrete und im Ausland begangene Rechtsverletzung nach den dortigen Rechtsgrundlagen. Dies auch dann, wenn das konkrete Fahrzeug im Ausland restriktiveren Vorgaben unterliegt als in der Schweiz.

Fazit:

  • Für Reisen innerhalb der Schweiz ist kein Fahrtenschreiber erforderlich. 
  • Bei EU-Reisen mit oben beschriebenen Fahrzeugkombinationen ist eine Nachrüstung ratsam, um Bussen zu vermeiden. 
  • Wohnmobile die nur über die üblichen Einbauten wie Fahrradhalterungen oder Schränke verfügen, benötigen hingegen keinen Fahrtenschreiber.

Für weitere Informationen: Gerichtsurteil EuGH, C-666/21

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