Ob Sie Teilzeit oder Vollzeit arbeiten, hat keinen Einfluss darauf, dass Sie Anspruch auf wenigstens vier (ab Vollendung des 20. Altersjahres) bis fünf (bis zur Vollendung des 20. Altersjahres) Wochen Ferien haben. Dabei muss Ihre Arbeitgeberin auch bei einer Teilzeitanstellung zwei Wochen Ferien am Stück gewähren.
Arbeiten Sie beispielsweise montags, dienstags und mittwochs, haben Sie nach Vollendung des 20. Altersjahres Anspruch auf mindestens 12 Ferientage im Jahr. Diese entsprechen 4 Arbeitswochen, da Sie ohnehin jede Woche 2 arbeitsfreie Tage haben. Eine Auszahlung der Ferientage ist im Übrigen auch bei einem Teilzeitarbeitsverhältnis grundsätzlich nicht erlaubt. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ausnahme nur bei einer sehr unregelmässigen Teilzeitarbeit möglich. Dies deswegen, weil so eine korrekte Berechnung des Ferienanspruches sehr schwierig ist.
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