Gemäss der Airline in der Regel ja, gemäss Konsumentenorganisationen nein. Bis heute hat sich noch kein Schweizer Gericht mit dieser Frage befasst.
Airlines bestimmen in der Regel in ihren Beförderungsbestimmungen, dass eine Passagierin die gebuchten Flüge vollständig und in der gebuchten Reihenfolge antreten muss. Tut sie das nicht, gilt das als so genanntes «No-Show» und die Airline behält sich in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einen nachträglichen Aufschlag auf den ursprünglichen Ticketpreis vor.
Legt nun die Airline in ihren AGB fest, dass ein No-Show sie zu einer nachträglichen Strafgebühr berechtigt, verstösst sie damit möglicherweise gegen das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb: Denn dieses bestimmt, dass unlauter handelt, wer mit seinen AGB ein für den Konsumenten nachteiliges Missverhältnis zwischen den vertraglichen Pflichten und den vertraglichen Rechten verankert.
Wenn Sie eine Nachforderung einer Airline in den Händen halten, können Sie gegenüber der Airline vertreten, dass die entsprechende Klausel in den AGB missbräuchlich und der Vertrag in diesem Punkt nichtig ist, weswegen Sie die Strafgebühr nicht zahlen müssen.
Allerdings hat bis anhin noch kein Schweizer Gericht entschieden, dass eine entsprechende No-Show-Klausel in den AGB tatsächlich missbräuchlich ist.
Ist es Ihnen angesichts der fehlenden Rechtsprechung zu riskant, die Strafgebühr nicht zu bezahlen, können Sie stattdessen bei dem Staatssekretariat für Wirtschaft SECO eine Beschwerde einreichen.