Hilfeleistung
Wer einem Menschen, der in unmittelbarer Lebensgefahr schwebt, nicht hilft, obwohl es ihm den Umständen nach zugemutet werden könnte, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 128 StGB). Haben sich Personen bei einem Unfall verletzt, so haben auch Unbeteiligte für Hilfe zu sorgen, soweit es ihnen zumutbar ist (Art. 51 Abs. 2 SVG). Vor diesem Hintergrund kann ein Beizug der Ambulanz durch eine Drittperson ebenso wie ein Beharren der Ambulanz auf einem Abtransport unter Umständen selbst entgegen dem Willen der Unfallperson geboten sein.
Ablehnung
Lehnt der Verunfallte jedoch überlegt und ernsthaft eine Hilfeleistung ab, ohne unter Schock zu stehen, so ist der Hilfeleistungspflichtige grundsätzlich von weiteren Vorkehrungen entbunden, ebenso wie dieser keinen Anspruch auf Ersatz seiner Verwendungen bzw. der durch einen Transport entstandenen Kosten hätte.
Ambulanz
Im vorliegenden Fall dürfte es nun aber mindestens an der Voraussetzung des ernsthaften Ablehnens der Hilfeleistung mangeln. Anders scheint es jedenfalls kaum erklärbar, weshalb die Ambulanz – offenbar ohne Beizug der Polizei und ohne Anwendung von Zwang – den Verunfallten mitgenommen hat. Es scheint vielmehr so, dass er letztendlich einverstanden war mit dem Transport, womit dieser auch für die Kosten aufzukommen hat. Gleichzeitig handelt es sich dabei aber kaum um sog. «notwendige» Kosten (vgl. Art. 13 UVG), womit diese von der Unfallversicherung nicht vergütet werden dürften.