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Einfuhr von Souvenirs und lokalen Produkten in die Schweiz

Wie schön ist es, ein kleines Souvenir mitzubringen. Um problemlos durch den Zoll zu kommen, müssen jedoch die Vorschriften für den Import von Waren in die Schweiz beachtet werden.

Import: Was darf ich am Schweizer Zoll einführen?

Es ist eine altbekannte Tradition: Wir bringen kleine Erinnerungsstücke aus unseren Ferien im Ausland mit nach Hause. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, nicht alle im Reiseziel angebotenen Waren dürfen aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden. Beachten Sie die Importvorschriften, damit Sie keine Überraschung am Schweizer Zoll erleben.

Die unten stehenden Informationen richten sich an Schweizer Bürger und zeigen eine Übersicht der Vorschriften zum Import von Waren in die Schweiz.

Abgabenfreie Waren
  • Persönliche Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Wäsche, Toilettenartikel, Sportgeräte, Foto-, Film- und Videokameras, Mobiltelefone, tragbare Computer und Musikinstrumente usw.
  • Verzehrfertige Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke als Reiseproviant für den Reisetag.
  • Treibstoff, welcher sich im Fahrzeug befindet plus ein Kanister von maximal 25 Liter.

Einschränkungen

  • Waren im Gesamtwert bis zu 300.- dürfen Sie mehrwertsteuerfrei aus dem Ausland einführen. Wird die Wertfreigrenze überstiegen, müssen Sie bei der Einfuhr die Mehrwertsteuer beim Zoll bezahlen.
  • Für Pflanzen(-produkte) und Tier(-produkte) gelten separate Vorschriften.

Vorsicht bei der Mitnahme von Tieren und Pflanzen von Reisen
Es gibt Tiere und Pflanzen, die nicht von Natur aus in der Schweiz vorkommen, sondern durch den Menschen eingeschleppt sind. Manche dieser Arten sind problematisch für Mensch und Umwelt. Sie können Ernteverluste verursachen oder die Biodiversität bedrohen. Pflanzen und Tiere gehören deshalb nicht ins Reisegepäck! 

Sie finden unten aufgeführt eine Übersicht oder auf der Website www.riskiers-nicht.ch des Bundesamts für Umwelt (BAFU) finden Sie praktische Informationen und Wegleitungen zu diesem Thema.

Einfuhr von Alkohol, Tabak oder Medikamenten

Alkoholische Getränke

Für alkoholische Getränke sind Freimengen definiert. Wenn mehr als die definierte Freimenge eingeführt wird, muss dies beim Zollübergang verzollt werden.

  • bis 18 % vol. 5 Liter pro Person und Tag
  • über 18 % vol. 1 Liter pro Person und Tag 

Tabak

  •  250 Zigarren/Zigaretten pro Person und Tag oder 250g Tabak pro Person und Tag

Medikamente

Medikamente dürfen für den Eigengebrauch in die Schweiz importiert werden. Die Menge darf dabei einen Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten.  Nicht importiert werden dürfen:

  • Medikamente mit gentechnisch veränderten Organismen
  • Medikamente für Nutztiere
  • Immunologische Medikamente für den tierärztlichen Gebrauch
  • Doping

Einfuhr von Fleisch und Tierprodukten

Einreise aus der EU

Aus EU-Ländern inkl. Island, Norwegen, und Nordirland können Tierprodukte für den Eigengebrauch ohne Formulare eingeführt werden. Für bestimmte Produkte sind Freimengen definiert. Wenn mehr als die definierte Freimenge aus dem Ausland eingeführt wird, muss dies beim Zollübergang verzollt werden.

  • Fleisch und Fleischzubereitungen: 1kg pro Person und Tag
  • Butter und Rahm: 1 kg oder Liter pro Person und Tag
  • Fette: 5 kg oder Liter pro Person und Tag

Einreise aus einem Drittland

Als Drittländer gelten alle Länder bis auf EU-Länder und Island, Norwegen und Nordirland.

Nicht erlaubt

  • Fleisch und Fleischprodukte
  • Milch und Milchprodukte
  • Tierische Fette und Öle (mit Ausnahme der unten aufgeführten Lebensmittel)

Erlaubte Höchstmengen (pro Person) 

  • Fisch: 20kg (inklusive Krebs- und Weichtieren) 
  • Honig, Eier, Froschschenkel, Gelatine, Kollagen, Landschnecken und Insekten (nicht lebend) : 2kg, 
  • Kaviar: 125g
  • Milchpulver und Säuglingsnahrung, aus medizinischen Gründen erforderliche Spezialnahrung, die bei Raumtemperatur gelagert werden kann (für Menschen und Tiere): 2 kg

* Andere Bedingungen für Grönland und die Färöer Inseln

Erlaubte Einführung

  • Fleischextrakte, Fleischkonzentrate, Fleischbrühen und abgepackte Suppenaromen

Einfuhr von Pflanzen und Pflanzenprodukten

Einreise aus der EU

Die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die EU bilden einen gemeinsamen Pflanzenschutzraum, daher gelten für alle Länder die gleichen Bestimmungen. Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und die französischen Überseegebiete werden beim Pflanzenschutz nicht als Teil der EU betrachtet.

Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Blumenzwiebeln und Erde unterliegt keinen Einschränkungen, wenn die Produkte für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

Einreise aus einem Drittland

Die Einfuhr von frischen Pflanzen und Pflanzenteilen (z. B. Obst, Gemüse, Schnittblumen, Laub oder Samen), Erde und Gegenständen aus bestimmten Hölzern ist verboten. Ausnahmen: Ananas, Kokosnüsse, Durian, Bananen und Datteln.

Einige Pflanzen dürfen eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Vor der Einfuhr ist es wichtig, sich beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zu erkundigen.

Freimengen

Für folgende Pflanzenprodukte ist eine Freimenge festgelegt. Wenn mehr als die definierte Freimenge eingeführt wird, muss dies beim Zollübergang verzollt werden.

  • Öle, Margarine: 5 kg oder Liter pro Person und Tag
  • Tabakfabrikate: Zigaretten/Zigarren 250 Stück pro Person und Tag, Tabakfabrikate 250g pro Person und Tag 

Artenschutz

Mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) haben sich 180 Länder dazu verpflichtet, mehr als 30‘000 Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Für die Ein- und Ausfuhr dieser Arten gelten Spezialbestimmungen.

Wenn wir Souvenirs mitbringen, sind wir uns vielleicht nicht bewusst, dass die Produkte aus geschützten Arten hergestellt wurden. Es gibt Produkte die frei eingeführt werden dürfen, aber auch solche, die nur mit Genehmigung oder gar nicht eingeführt werden dürfen.

Je nach Produkt können auch seuchenpolizeiliche Vorschriften vorliegen. Es ist daher ratsam, vor der Rückreise die aktuelle Situation zu überprüfen. Sie können sich an folgenden Beispielen orientieren:

Import-Verbot

Tierprodukte

  • Elfenbein und weitere Produkte vom Elefanten
  • Produkte aus Wal- und Tigerknochen
  • Rhinozeros-Hörner
  • Wolle von Tibet-Antilopen (Shahtoosh)
  • Wildkatzenfelle
  • Moschus und Bärengalle
  • Produkte aus Schildkröten

Pflanzenprodukte

  • Produkte aus Rio-Palisander-Holz

Vorsicht bei diesen Produkten

Tierprodukte

  • Produkte aus Vogelfedern
  • Muscheln
  • Produkte aus bestimmtem Leder
  • Produkte aus Reptilien
  • Bestimmte Arten von Wolle
  • Kaviar
  • Koralle und Korallenschmuck

Pflanzenprodukte

  • Ätherische Öle wie Sandel- und Rosenholzöl
  • Räucherstäbchen aus bestimmten Holzarten
  • lebende Pflanzen wie Orchidee und Kakteen

Unbedenkliche Einfuhr

  • Stoffe aus Wildseide oder Pflanzenfasern
  • Steinskulpturen
  • Flechtarbeiten
  • Bücher, Zeichnungen, Malerei
  • Produkte aus FSC-Holz
  • Schmuck aus Glas/Stein
  • Produkte aus Draht und Blech

Sand, Muscheln und Steine

In einigen Ländern, wie Italien, Frankreich, Griechenland, Island oder Grossbritannien, ist es nicht erlaubt, Sand, Muscheln oder Steine an den Stränden oder in den Nationalparks zu sammeln, um sie als Souvenirs mit nach Hause zu nehmen:

Vorsicht ist auch bei Stücken von Korallen geboten. Auch wenn diese am Strand gefunden werden, dürfen sie nicht mitgenommen werden. Vergessen Sie nicht: Mit dem Sammeln von Gegenständen am Strand, greifen Sie ins Ökosystem ein.

Ausserdem ist die Einfuhr von Steinen oder Gegenständen von archäologischen Stätten verboten.

Wer Sand oder andere Naturstoffe als Souvenir sammeln möchte, sollte sich daher im Vorfeld über die Einfuhrbestimmungen informieren. So können böse Überraschungen am Zoll verhindert werden.

Import von Tieren

Für die Einfuhr von lebenden Tieren gelten strenge Vorschriften. In der Ferienlaune und aus Mitleid ein Tier aus dem Tierheim retten zu wollen, ist keine gute Idee. Die Vorschriften sind aufgrund des Tollwutrisikos streng. Wenn das Tier am Zoll die Anforderungen nicht erfüllt, bleibt oft nur das Zurückschicken oder Einschläfern. Viele Arten wie Vögel oder Reptilien sind auch durch CITES geschützt und brauchen eine Bewilligung.

Einfuhr von Fälschungen und Keramik

Fälschungen

Es ist verboten, Marken- und Designfälschungen in die Schweiz zu importieren. Egal ob neu oder bereits gebraucht, Fälschungen können am Zoll eingezogen und vernichtet werden. 

Gefässe aus Keramik

Das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) gibt den Hinweis, dass Glasuren von Keramikgeschirr giftige Schwermetalle sowie auch Metallobjekte enthalten können. Die Einfuhr solcher Souvenirs ist unbeschränkt, es wird aber empfohlen, die Waren vor dem Gebrauch in einem kantonalen Laboratorium auf Lebensmitteleignung zu prüfen. 

Zollgebühren berechnen

Mit der offiziellen App QuickZoll der Eidgenössischen Zollverwaltung können Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk eingeführt werden, einfach und schnell angemeldet werden. Mit QuickZoll zahlen Sie die Abgaben direkt über die Applikation.

Bitte beachten Sie: Bewilligungspflichtige Waren können nicht mit der App verzollt werden, sondern müssen an einem besetzten Grenzübergang angemeldet werden.

Links und Kontakte für den Warenimport

Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Reise Informationen über die Vorschriften bezüglich Ein- und Ausfuhr zu beschaffen. Für die Ausfuhr müssen Sie sich bei den entsprechenden Behörden Ihres Reiseziels melden. Für Auskunft über die Vorschriften in der Schweiz können Sie sich bei folgenden Behörden melden:

Auskunftzentrale BAZG
Montag bis Freitag von 8:00 - 11:30 und 13:30 - 17:00 Uhr
Tel. +41 (0)58 467 15 15
www.bazg.admin.ch

BLV
Tel. +41 (0)58 463 30 33
E-Mail nfblvdmnch
www.blv.admin.ch

CITES
Tel. +41 (0)58 462 25 41
E-Mail ctsblvdmnch
www.cites.ch

BAFU
www.riskiers-nicht.ch

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