Stand: November 2018
Damit ein sicherer Umgang mit Gas auf den Campingplätzen gewährleistet werden kann, wurde im Arbeitskreis LPG zusammen mit den Schweizer Camping-Verbänden ein Reglement ausgearbeitet, welches für die Sicherheit der Gäste auf Campingplätzen beiträgt.
Der Nachweis, dass Flüssiggasanlagen auf einem Campingplatz sicher betrieben werden können, liegt in der Verantwortung der Benutzer von Gasgeräten.
Folgende Nachweise müssen vom Campinggast erbracht werden:
Die Gaskontrolle muss frühzeitig und vor dem Besuch auf dem Campingplatz erfolgen.
Es gibt auch die Möglichkeit die Kontrolle bei einer organisierten Gaskontrolle auf dem Campingplatz machen zu lassen. Informieren Sie sich dazu bei Ihrem Campingplatz.
Alle diese Regeln gelten auch für ausländische Fahrzeuge und/oder Wohnwagen.
Artikel 4:
"Für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge und/oder Wohnwagen werden die im Ausland durchgeführten Gaskontrollen innerhalb der Gültigkeitsdauer ebenfalls akzeptiert."
Artikel 6.2
"Für im Ausland immatrikulierte Fahrzeuge und Wohnwagen werden die im Ausland durchgeführten Gaskontrollen
innerhalb der Gültigkeitsdauer ebenfalls akzeptiert. Die Überprüfung erfolgt nach Glaubhaftigkeit."
Ist keine Bescheinigung einer gültigen Gaskontrolle vorhanden, kann die Zufahrt zum Campingplatz trotzdem zugelassen werden, wenn weitergehende Sicherheitsmassnahmen getroffen werden wie z.B.:
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Mehr erfahrenBedenken Sie, eine regelmässige Gaskontrolle schützt Sie selber und auch alle anderen Campinggäste. Kontrollieren Sie daher Ihre Gasanlagen vor jeder Reise und füllen Sie die „Checkliste Camping“ vor jeder Reise neu aus.
"Es sind keinesfalls deutsche Gasanschlüsse mit schweizerischen Anschlüssen zu kombinieren! Sie lassen sich zwar verschrauben, dichten aber nicht! Bei Undichtheit besteht Brand und- Explosionsgefahr". (Arbeitskreis LPG für Sicherheit mit Flüssiggas)
Die EKAS-Richtlinie 6517 Flüssiggas, auf die das Camping-Reglement zur sicheren Verwendung von Flüssiggas abstützt, gilt ab Gasmengen über 0.5 kg.
Für die Verwendung von Gas-Kartuschen mit weniger als 0.5 kg Gasmenge gilt die persönliche Sorgfaltspflicht, d.h. treffen Sie die üblichen Schutzmassnahmen wie:
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