Citroën C4 Picasso
In seiner dritten Auflage hebt sich der Kompaktvan Citroën C4 Picasso durch futuristisches Design und vollständig digitale Instrumente von der Konkurrenz ab.
Die Verhältnisse auf
unseren Strassen entwickeln sich ständig weiter: Der Verkehr nimmt konstant zu,
und das Verhalten der Strassenbenutzer verändert sich ebenfalls. Es ist darum
notwendig, die Verkehrsregeln und Signaltafeln dieser neuen Situation
anzupassen.
Kommt es bei Parallelverkehr auf dem linken Fahrstreifen zu Stau, ist es verboten, das voranfahrende Fahrzeug rechts zu überholen und wieder auf den linken Streifen zu wechseln.
Hingegen ist es nicht verboten, auf der rechten Spur
vorbeizufahren bzw. aufzuschliessen. Das nennt sich „passives
Rechtsvorbeifahren“ bei gleichbleibender Geschwindigkeit, das heisst ohne zu
beschleunigen. Das passive Rechtsvorbeifahren erfolgt nicht, weil man
beschleunigt hat, sondern weil die Autos auf dem linken Fahrstreifen langsamer
vorankommen. Das geschieht regelmässig, wenn ein Fahrzeug auf der Überholspur
langsam unterwegs ist und dadurch den gesamten Verkehr abbremst
(Handorgeleffekt), während die Fahrzeuge auf der rechten Spur normal weiterfahren
können.
Auf Autobahnen mit drei Spuren in einer Fahrtrichtung
kann die linke Spur ausschliesslich von Fahrzeugen benutzt werden, die zu einer
Geschwindigkeit von über 100 km/h berechtigt sind. Bislang betrug die
erlaubte Mindestgeschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen über 80 km/h.
Weil Rückwärtsfahrmanöver die Ursache für zahlreiche
tödliche Unfälle sind, müssen sie auf ein absolutes Minimum beschränkt werden.
So ist das Rückwärtsfahren nur ausnahmsweise erlaubt, zum Beispiel, wenn es
unmöglich ist, weiterzufahren (in einer Sackgasse) oder zu wenden.
Zu einem vortrittsberechtigten Fahrzeug mit Blaulicht
muss kein Mindestabstand mehr eingehalten werden. Bisher betrug die vorgeschriebene
Minimaldistanz 100 m.
Bisher waren nur Einspurfahrräder (herkömmliche Velos)
berechtigt, die Radwege zu benutzen. Seit
dem 1. Januar 2016 ist es auch Mehrspurfahrrädern (Dreirädern)
sowie Velos mit Anhängern, vorwiegend für Kinder, erlaubt, auf den Radwegen zu
verkehren.
Seit dem 1. Juli 2017 ist die Veloglocke nicht mehr
obligatorisch.
Radfahrer sind nicht mehr verpflichtet, die Füsse
ständig auf den Pedalen zu halten, wie es bislang der Fall war.
Fahrzeuglenker im Alter von 70 Jahren und mehr sind alle zwei Jahre zu
einer medizinischen Kontrolle (Prüfung der Fahrtüchtigkeit) bei ihrem Hausarzt
verpflichtet.
Am 1. Oktober 2016 wurde auf unseren Strassen eine neue Methode für die Atem-Alkoholkontrolle eingeführt: das Ethylometer, auch Alkoholtester genannt.
Diese Messmethode vereinfacht die Kontrollen sowohl für die Polizei als
auch für die Fahrzeuglenkenden. Die Messeinheit hat sich verändert, und die
erhaltenen Werte können als gesetzlicher Beweis dienen, was in den meisten
Fällen die Blutprobe unnötig macht. Der in der Schweiz erlaubte Alkoholspiegel
von 0.5 ‰ (Promille) bleibt jedoch unverändert, ebenso wie die Sanktionen.
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