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Schaden am Auto durch Schlagloch?

«Ich bin durch ein Schlagloch gefahren, und mein Auto wurde beschädigt. Wer muss für den entstandenen Schaden aufkommen?»

TCS-Experte Rechtsschutz

Unterhalt

Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes hat für den Schaden aufzukommen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen (Art. 58 Abs. 1 OR). Strassen gelten als solches Werk. Nach der allgemeinen Regel ist somit der Eigentümer der Strasse haftbar.
Das trifft zunächst vorbehaltlos auf private Strassen zu. Bei den öffentlichen Strassen, die auch über Privateigentum führen oder vom einen Gemeinwesen (z.B. Gemeinde) für den Unterhalt einem andern (z.B. Kanton) übergeben werden können, stellt das Bundesgericht hingegen auf das Kriterium der Herrschaft über die Strasse ab: Haftbar ist also das Gemeinwesen, das über Bau und/oder Unterhalt der Strasse verfügt.

Strassennetz

Die Rechtsprechung bejaht die Mangelhaftigkeit einer öffentlichen Strasse, wenn diese keine Gewähr für die genügende Sicherheit des Verkehrs bietet. Im Vergleich zu anderen Werken dürfen aber nicht allzu strenge Anforderungen gestellt werden. Denn das Strassennetz kann nicht in gleichem Masse unterhalten werden wie zum Beispiel ein einzelnes Gebäude (BGer 4C.45/2005).

Mangel

Während kleine Unebenheiten der Fahrbahn noch keinen Mangel bedeuten, ist die Lage beispielsweise anders bei einem Schlagloch von mehreren Zentimetern auf einer Breite von über einem halben Meter. In derartigen Fällen hat die Rechtsprechung eine Haftung des Gemeinwesens bereits mehrfach bejaht.

Autofahrer, die eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben, erhalten Schlaglochschäden zudem (abzüglich eines Selbstbehalts) von ihrer Versicherung erstattet.

TCS Rechtsschutz
Telefon 0844 888 111
Fax 0844 888 112
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