Die Antwort der Schule lautet hier oft: Die Eltern. So einfach ist das aber nicht. Der Grundschulunterricht ist gemäss Bundesverfassung obligatorisch und unentgeltlich. Zuständig für das Schulwesen sind die Kantone. Die Kantone beziehungsweise die Gemeinden müssen also für einen zumutbaren Schulweg zur Schule sorgen – sei dies etwa mit baulichen Massnahmen, der Übernahme der Kosten für den sicheren Transport oder der Ausbildung von Schülerlotsen.
Natürlich ist hier die Streitfrage, wann ein Schulweg zumutbar ist. Und natürlich lautet die juristische Antwort: Es kommt darauf an. Konkret auf das Alter des Kindes. In den Kantonen hat sich hier eine gewisse Praxis entwickelt. Für Kindergartenkinder ist beispielsweise ein Schulweg nicht zumutbar, wenn dabei eine stark befahrene Strasse überquert werden muss. Für 10-jährige Schüler ist ein solcher Schulweg hingegen zumutbar, sofern die Strasse mit einer Ampel gesichert ist. Eine stark befahrene, kurvige und unübersichtliche Strasse wiederum ist für Kinder im Grundschulalter überhaupt nicht zumutbar. Im konkreten Fall musste die Gemeinde die Transportkosten vollumfänglich und ohne Kostenbeteiligung der Eltern finanzieren.
Halten Sie den Schulweg Ihres Sohnes für unzumutbar, besprechen Sie das am besten zuerst mit der Schule. Bringt dies keine Lösung, wenden Sie sich an die Gemeinde. Haben Sie auch hier keinen Erfolg, können Sie eine Verfügung verlangen. In der darin enthaltenen Rechtsmittelbelehrung finden Sie Informationen darüber, wo und in welcher Frist Sie gegen den Entscheid rekurrieren können.
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Der ca. 80 cm lange Malbogen stellt den Schulweg dar.
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Fortsetzung der Arbeitsmappe «Die Strasse und ich».
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