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Muss ich mein Hausdach schneefrei halten?

Schneefrei nicht gerade. Aber wenn eine Dachlawine jemanden verletzt, haften Sie als Gebäudeeigentümer grundsätzlich.

Muss ich mein Hausdach schneefrei halten?

Schneefrei nicht gerade. Aber wenn eine Dachlawine jemanden verletzt, haften Sie als Gebäudeeigentümerin grundsätzlich. 

Dies aufgrund der sogenannten Werkeigentümerhaftung: Sie sind dafür verantwortlich, dass von Ihrem Haus keine Gefahr ausgeht. Verletzt sich eine Person aufgrund einer Dachlawine, müssen Sie als Grundeigentümer den so entstandenen Schaden ersetzen. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie von der Gefahr gewusst haben oder nicht: So haften Sie bei einer Dachlawine auch dann, wenn sie vom Dach Ihres Ferienchalets herunterstürzt und jemanden verletzt – selbst wenn Sie im Unterland wohnen und nichts von den heftigen Schneefällen in den Bergen mitgekriegt haben. 

Weiter haften Sie als Gebäudeeigentümer in der Regel auch dann, wenn Sie die nötigen baulichen Massnahmen wie Schneefangvorrichtungen ergriffen oder Warnschilder aufgestellt haben. Dabei dürfen Sie aber auf die Selbstverantwortung der Personen zählen, die sich in der Nähe Ihres Hauses aufhalten. Sie müssen nicht mit Risiken rechnen, die diese Personen mit einem Mindestmass an Vorsicht vermeiden können. Spazieren also unmittelbar nach einem heftigen Schneesturm Personen an Ihrem Haus vorbei und werden von einer Dachlawine getroffen, müssen diese den Schaden möglicherweise selber übernehmen. Mit diesem Mindestmass an Vorsicht dürfen Sie jedoch nicht in jedem Fall rechnen. Steht Ihr Haus beispielsweise unmittelbar neben einem Kindergarten, sollten Sie beispielsweise durch eine Absperrung sicher stellen, dass niemand in die Gefahrenzone kommen kann. 

Vermieten Sie Ihr Haus, sind Sie als Vermieter verpflichtet, das Haus im zum vorausgesetzten Gebrauch zu erhalten. Sie können den Auftrag zur Schneeräumung natürlich auch einer Drittperson, beispielsweise einem Abwart, geben. Dies ändert aber nichts an Ihrer Haftung: Kommt eine Person zu Schaden, weil vom Dach Ihres Gebäudes eine Lawine runtergestürzt ist, haften nach wie vor Sie und nicht der Abwart. Hat er sich hingegen unentschuldbar nicht um die Schneeräumung gekümmert, können Sie auf ihn Rückgriff nehmen.

TCS Rechtsschutz
Telefon 0844 888 111
Fax 0844 888 112
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