Muss ein Occasionswagen beim Halterwechsel vorgeführt sein?
Personenwagen
 und Motorräder werden in den ersten 10 Jahren nach der 1. Inverkehrsetzung ohne neuerliche Prüfung auf einen neuen Halter 
zugelassen (immatrikuliert).
Bei Fahrzeugen, die älter sind als 10 Jahre (Datum der 1. Inverkehrsetzung) verfahren die Kantone 
unterschiedlich. In einigen Kantonen werden die Fahrzeuge geprüft, wenn 
die letzte amtliche Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt. In anderen 
Kantonen werden Fahrzeuge erst geprüft, wenn die amtliche Prüfung mehr 
als 2 Jahre zurück liegt.
Letzteres bedeutet, dass auch mehr als 
10 Jahre alte Fahrzeuge beim Halterwechsel nicht mehr, zusätzlich zu den
 für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Nachprüfintervalle, amtlich 
geprüft werden müssen. Auf Wunsch des Halters kann nach wie vor jedes 
Fahrzeug auch ausserhalb der in VTS Art. 33 aufgeführten 
Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
Der TCS empfiehlt deshalb, nur «frisch geprüfte» oder zumindest innerhalb der letzten 8 Monate vorgeführte Occasionwagen zu kaufen.