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Änderungen der Abflugzeiten

Wenn Änderungen der Flugzeiten Ferienpläne zunichte machen.

Wer die schönsten Tage im Jahr bucht, schaut vielfach auch darauf, dass die Flugzeiten so ideal liegen, dass möglichst viel Zeit am Ferienort verbracht werden kann. Besonders bei Ferien in europäischen Destinationen kann sich ein Blick auf die Flugzeiten lohnen.

Geht nämlich der Flug zeitlich in der Früh und ist man bereits gegen Mittag am Bestimmungsort, gewinnt man schnell einen halben Tag Urlaub. Gleiches gilt bei der Heimkehr: Auch hier kann – bei Rückflug erst gegen Abend – ein halber Tag am Strand drin liegen. 

Wenn eine Flugänderung die Ferien verkürzt

Höchst ärgerlich ist es, wenn solche Pläne durch Änderungen der Flugzeiten zunichte gemacht werden, eine Umbuchung oder ein Rücktritt vom Vertrag aus zeitlichen (kurzfristige Änderungen) oder rechtlichen Gründen aber nicht möglich ist. Bei Pauschalreisen müssen Änderungen von Flugzeiten, wie sie sich die Reiseveranstalter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten, an sich hingenommen werden. Die Rechtsprechung tendiert dahin, dass An- und Abreisetag alleine der Beförderung und nicht der Erholung dienen. 

Pauschalreisende müssen sich nicht alles bieten lassen

Bereits haben deutsche Gerichte entschieden, dass bei krassen Änderungen der Flugzeiten – Hinflug spätabends statt frühmorgens oder Rückflug frühmorgens statt spätabends – ein Teil der Reisekosten (beispielsweise die Hälfte der Kosten für den letzten Reisetag) zurückzuerstatten sind. Grund: Mit der Verkürzung der Reisedauer seien erweckte Erwartungen der Reisenden tangiert worden, die nicht einfach so hinzunehmen sind. In der Schweiz gibt es bisher – soweit ersichtlich – noch kein solches Urteil, doch haben sich vereinzelt Reiseveranstalter bereits kulant gezeigt und bei krassen Ab- und Rückflugänderungen eine Entschädigung in geringem Umfange zugesprochen. 

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