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Via sicura

Das Bundesprogramm Via sicura soll die Verkehrsunfälle reduzieren und die Verkehrssicherheit verstärkern.

Seit 2013 treten die im Rahmen von Via sicura bestimmte Massnahmen allmählich in Kraft. Diese Massnahmen betreffen alle Fahrzeuglenker bzw. einen Teil davon wie Neulenkende, Senioren, Raser oder Berufschauffeure.

Geplante Massnahme von Via sicura ab 2021 (im Falle einer Akzeptanz)

Nachschulung von fehlbaren Fahrzeuglenkern und Fahrzeuglenkerinnen
Pflicht zur Teilnahme an einem Nachschulungskurs, wenn der Führerausweis wegen Fahrens unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinfluss entzogen wird (auch bei Ersttätern, wenn die Blutalkoholkonzentration mind. 0.80 Promille beträgt) oder wenn der Führerausweis aus andern Gründen für mindestens sechs Monate entzogen wird (nur Wiederholungstäter).

Die schon in Kraft getretenen Massnahmen

Massnahmen 2016

Qualitätssicherung bei der Fahreignungsabklärung und Aktualisierung der medizinischen Mindestanforderungen

Festlegung durch den Bundesrat von gesamtschweizerisch einheitlichen Qualitätssicherungsmassnahmen bei der Fahreignungsabklärung und Anpassung der medizinischen Mindestanforderungen an den heutigen Stand der Wissenschaft und Technik (inkl. differenzierte Beschränkung des Führerausweises von Senioren).

Beweissichere Atemalkoholprobe

Die Atemalkoholprobe kann neu auch bei Werten von 0.8 Promille oder mehr unterschriftlich anerkannt und gerichtlich verwertet werden. Die Blutprobe wird nur noch ausnahmsweise durchgeführt (z.B. auf Verlangen der kontrollierten Person oder wenn Verdacht auf Betäubungsmittelkonsum besteht).

Massnahmen 2015

Rückgriff der Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungen

Bei Schäden, die in angetrunkenem oder fahrunfähigem Zustand oder durch ein Raserdelikt verursacht wurden, müssen die Motorfahrzeug-Haftpflicht-Versicherungen Rückgriff auf die Person nehmen, die den Unfall verursacht hat. Der Umfang des Rückgriffs richtet sich nach dem Verschulden und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Person.

Massnahmen 2014

Obligatorisches Fahren mit Licht am Tag

Seit dem 1. Januar 2014 ist das Fahren mit Licht am Tag in der Schweiz Pflicht. Diese Massnahme betrifft alle Motorfahrzeuge, Zweiräder inbegriffen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Mofas, E-Bikes und Velos sowie Fahrzeuge, die vor 1970 in Verkehr gesetzt wurden.

Alkoholverbot für bestimmte Personengruppen

Die Festlegung des Alkoholgrenzwertes auf 0.1 Promille kommt einem Alkoholverbot gleich. Dies gilt für:

  • Berufschauffeure (Lastwagen, Car, Gefahrenguttransport)
  • Neulenkende (Inhaber Führerausweis auf Probe)
  • Fahrschüler
  • Fahrlehrer
  • Begleitpersonen von Lernfahrten

Obligatorische Abklärung der Fahreignung beim Fahren mit 1.6 Promille oder mehr

Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.6 Promille oder mehr fährt, muss seine Fahreignung durch einen Verkehrsmediziner abklären lassen. Dies gilt auch bei Ersttaten.

Massnahmen 2013

Raser und Geschwindigkeitsübertretungen

Konkret nimmt sich Via sicura der Probleme in Zusammenhang mit Alkoholkonsum, übersetzter Geschwindigkeit und Strassenrowdys an. Im Visier sind Raser, die schwere Sanktionen riskieren, die von der Beschlagnahmung des Fahrzeugs bis hin zu Freiheitsstrafen von bis zu 4 Jahren gehen können. Die Mindestdauer des Führerscheinentzugs liegt bei 2 Jahren, Wiederholungstätern wird der Ausweis definitiv entzogen.

Ausserdem wird Personen, die schwere Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz begehen, wie z. B. erhebliche Geschwindigkeitsübertretungen, der Führerausweis nach Ablauf der Strafdauer nicht automatisch, sondern erst nach einer Fahreignungsabklärung gegebenenfalls zurückgegeben.

Radar

Das Verbot, Standorte von Polizei- oder Radarkontrollen über kommerzielle Kanäle zu kommunizieren, ist nun gesetzlich verankert.

Meldungen zu Geschwindigkeitskontrollen durch audiovisuelle Medien, GPS mit Radardetektoren, Internetportale und SMS-Services sind ab sofort verboten. Radarwarnungen über soziale Netzwerke fallen grundsätzlich nicht unter dieses Verbot, es hängt jedoch davon ab, wie viele Personen damit erreicht werden können.

Begleitung von Lernfahrten

Personen, die Lernfahrten begleiten, müssen folgende Kriterien erfüllen: Sie müssen ein Mindestalter von 23 Jahren erreicht haben, seit 3 Jahren im Besitz des Führerausweises der entsprechenden Kategorie sein, und sie dürfen keinen Führerausweis auf Probe haben.

Kinder auf dem Velo

Das Mindestalter, um mit dem Velo auf öffentlichen Strassen zu fahren, liegt bei 6 Jahren.

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