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Kurz erklärt

Die Verwaltung eines schnellen E-Bikes

Schnelle E-Bikes mit einer Tretunterstützung von bis zu 45 km/h und einer maximalen Motorleistung von 1000 Watt sind von ihrem Gefahrenpotential ähnlich wie Motorräder und fallen deswegen in die Kategorie der Führerschein- und versicherungspflichtigen Motorfahrräder. Das heisst:

E-Bike anmelden

Vor der ersten Fahrt mit dem eigenen E-Bike müssen Sie Ihr E-Bike beim Strassenverkehrsamt Ihres Standortkantons anmelden.

Nummernschild und Vignette

Für die Anmeldung Ihres E-Bikes brauchen Sie ein Nummernschild und eine Vignette. Die Vignette müssen Sie jedes Jahr erneuern. Sie bestätigt, dass Ihr Motorfahrrad versichert ist.

Fahrzeugausweis

Beim Neukauf erhalten Sie Nummernschild, Vignette und Fahrzeugausweis vom Händler. Falls Sie diese nicht vom Händler erhalten, müssen Sie sich an das Verkehrsamt Ihres Kantons wenden.

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Häufig gestellte Fragen zur Verwaltung eines schnellen E-Bikes

Damit Sie sich auf den Kauf eines schnellen E-Bikes vorbereiten können, haben wir die wichtigsten Fragen zum Thema für Sie hier zusammengestellt und beantwortet.

Muss ich mein schnelles E-Bike einlösen?

Ja. Besitzen Sie ein schnelles E-Bike, also ein E-Bike mit welchem Sie bis 45 km/h erreichen, brauchen Sie ein gelbes Nummernschild mit einer bis zum 31. Mai gültigen Vignette. Sie gilt als Nachweis der Haftpflichtversicherung.

Auf was muss ich achten, wenn ich ein schnelles E-Bike fahren will?

Sie müssen mindestens 14 Jahre alt sein und mindestens über den Führerausweis der Kategorie M verfügen. Weiter müssen Sie Ihr E-Bike immatrikuliert haben, Ihr Velo muss mit einem Seitenspiegel ausgestattet sein und schliesslich müssen Sie einen Helm tragen.

Welche Dokumente brauche ich, um das Kontrollschild für mein E-Bike zu erhalten?

Beim Neukauf erhalten Sie im Normalfall vom Händler den Fahrzeugausweis und die Vignette. Einige Händler bestellen für Sie auch das Kontrollschild beim Strassenverkehrsamt und Sie können das E-Bike im Laden abholen, sobald das Kontrollschild angekommen ist. In den meisten Fällen müssen Sie jedoch selbst ein Kontrollschild beim Strassenverkehrsamt bestellen. Dafür müssen Sie den Zulassungsantrag, den Fahrzeugausweis im Original, Ihren Führerschein und, falls der Halter eine juristische Person ist, einen Auszug aus dem Handelsregister einreichen. Solange kein Kontrollschild an Ihrem E-Bike angebracht ist, dürfen Sie damit nicht fahren.

Wie gehe ich bei einem Halterwechsel um?

Wenn Sie der neue Halter sind, müssen Sie den Fahrzeugausweis beim Strassenverkehrsamt aktualisieren. Bringen Sie den Fahrzeugausweis im Original und eine Kopie Ihres Identitätsausweises mit. Beim Einlösen erhalten Sie einen neuen Fahrzeugausweis, ein Kontrollschild und eine Versicherungsvignette. Die Gebühren sind von Kanton zu Kanton unterschiedlich.

Was ist, wenn ich das E-Bike nicht mehr fahren will?

Die Vignette ist jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres gültig und wird jedes Jahr automatisch erneuert. Wenn Sie das E­-Bike nicht mehr fahren wollen, zahlen Sie einfach die Erneuerungsrechnung nicht mehr. Aber aufgepasst: Auch wenn Sie die Rechnung unabsichtlich nicht bezahlt haben, dürfen Sie das E­-Bike nach dem 31. Mai nicht mehr fahren.

Gibt es Vorschriften für die Ausstattung?

Ja. Bei langsamen Elektrovelos genügt eine fest angebrachte Beleuchtung. Schnelle E­-Bikes benötigen einen fest angebrachten Rückstrahler, vorne weiss und hinten rot, sowie einen Rückspiegel.

Gut zu wissen: Bei einem Unfall zahlen Sie eine Busse, wenn Ihre Ausstattung nicht gesetzeskonform ist. Dies gilt selbst dann, wenn Sie am Unfall keine Schuld tragen.

Sind alle E-Bikes in der Schweiz zulässig?

Nein. Achten Sie beim Kauf eines starken E-Bikes darauf, dass es sich um ein typengenehmigtes Fahrzeug handelt. Wollen Sie ein E-Bike dieser Art privat importieren, müssen Sie es vor der Zulassung durch einen Verkehrsexperten des kantonalen Strassenverkehrsamts prüfen lassen.

 
 

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