Beste Pannenhilfe der Schweiz
Pannenhilfe für Velo und E-Bike
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Unfallrechtsschutz
Kaskorechtsschutz
Hilfe bei Unwetter
Hilfe bei ÖV-Ausfall
Mitgliederrabatte und Vorteile
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Sie haben vom Strassenverkehrsamt ein Aufgebot zur Fahrzeugprüfung erhalten? Sie können Ihr Auto auch direkt beim TCS prüfen lassen. Melden Sie sich möglichst frühzeitig bei uns an und vereinbaren Sie einen passenden Termin.
In der Schweiz unterstehen sämtliche Personenwagen einer periodischen Prüfungspflicht. Bei dieser Prüfung wird beurteilt, ob ein Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften der Betriebssicherheit erfüllt.
Wo kann die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) durchgeführt werden?
Die Zulassungsbehörden können die Nachprüfungen selbst durchführen oder auch an Betriebe und Organisationen übertragen, welche eine vorschriftsgemässe Durchführung gewährleisten. Hierzu berechtigt sind auch die Technischen Zentren des TCS in den Kantonen Aargau, Bern, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Zürich.
In einigen Kantonen kann die
MFK in einem Technischen Zentrum erst dann vorgenommen werden, wenn man zuvor das
Aufgebot vom kantonalen Strassenverkehrsamt erhält. Technische
Änderungen wie beispielsweise nicht typengeprüfte Felgen oder die
Anbringung von Anhängerkupplungen müssen ebenso beim kantonalen
Strassenverkehrsamt vorgeführt bzw. geprüft werden. Nehmen Sie bitte
diesbezüglich direkt Kontakt mit dem Technischen Zentrum in Ihrer Nähe auf.
Wie oft finden die MFK statt?
Nach der Inverkehrsetzung unterliegt Ihr Fahrzeug gemäss Art. 33 der Verordnung über die technische Zulassung von Fahrzeugen (VTS) einer periodischen Prüfungspflicht. Diese Nachprüfungen erfolgen auf Einladung des Strassenverkehrsamtes.
Für die meisten Fahrzeuge (Motorräder, Personenwagen) gelten folgende Prüfungsintervalle:
Ein Halterwechsel hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Nachprüfung.
Muss ein Occasionswagen beim Halterwechsel vorgeführt sein?
Personenwagen und Motorräder werden in den ersten 10 Jahren nach der 1. Inverkehrsetzung ohne neuerliche Prüfung auf einen neuen Halter zugelassen (immatrikuliert).
Bei Fahrzeugen, die älter sind als 10 Jahre (Datum der 1. Inverkehrsetzung) verfahren die Kantone unterschiedlich. In einigen Kantonen werden die Fahrzeuge geprüft, wenn die letzte amtliche Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt. In anderen Kantonen werden Fahrzeuge erst geprüft, wenn die amtliche Prüfung mehr als 2 Jahre zurück liegt.
Letzteres bedeutet, dass auch mehr als 10 Jahre alte Fahrzeuge beim Halterwechsel nicht mehr, zusätzlich zu den für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Nachprüfintervalle, amtlich geprüft werden müssen. Auf Wunsch des Halters kann nach wie vor jedes Fahrzeug auch ausserhalb der in VTS Art. 33 aufgeführten Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
Der TCS empfiehlt deshalb, nur «frisch geprüfte» oder zumindest innerhalb der letzten 8 Monate vorgeführte Occasionwagen zu kaufen.