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Wo und wie oft finden die amtlichen Nachprüfungen statt?
In der Schweiz sind alle Personenwagen einer periodischen Prüfungspflicht zu unterziehen. Bei dieser Prüfung wird beurteilt, ob ein Fahrzeug die gesetzlichen Vorschriften der Betriebssicherheit erfüllt. Was muss der Autohalter wissen und wie soll er sein Fahrzeug vorbereiten?

Nach der Inverkehrsetzung unterliegt Ihr Fahrzeug, gemäss Art. 33 der Verordnung über die technische Zulassung von Fahrzeugen (VTS), einer periodischen Prüfungspflicht. Diese Nachprüfungen erfolgen auf Einladung des Strassenverkehrsamtes.

Für die meisten Fahrzeuge ( Motorräder, Personenwagen) gelten folgende Prüfungsintervalle:
  • 1. Kontrolle: 4 Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung
  • 2. Kontrolle: 3 Jahre später
  • Anschliessend: alle 2 Jahre
Ein Halterwechsel hat keinen Einfluss auf die Fälligkeit der Nachprüfung.
Muss eine Occasion beim Halterwechsel vorgeführt sein?
Fahrzeuge werden innerhalb der ersten 10 Jahre seit der ersten Inverkehrssetzung ohne neuerliche Prüfung auf einen neuen Halter zugelassen (immatrikuliert). Wird aber anlässlich einer Zulassung festgestellt, dass die ordentliche Kontrolle seit mehr als einem Jahr fällig ist, so wird das Fahrzeug nach der Immatrikulation zu einer amtlichen Kontrolle aufgeboten. Bei Fahrzeugen, deren erste Inverkehrssetzung über 10 Jahre und die letzte Prüfung mehr als ein Jahr zurückliegt, ist vor der Immatrikulation auf einen neuen Halter eine Kontrolle erforderlich.

Der TCS empfiehlt dennoch, nur neu oder zumindest innerhalb der letzten 8 Monate vorgeführte Occasionen zu kaufen.
Wo prüfen lassen?
Die Zulassungsbehörden können die Nachprüfungen auch an Betriebe und Organisationen übertragen, die eine vorschriftsgemässe Durchführung gewährleisten. Hierzu berechtigt sind die Technischen Zentren des TCS in den Kantonen Aargau, Basel, Bern, Luzern, Neuenburg, Solothurn, St. Gallen, Tessin und Zürich.

Jedoch kann in einigen Kantonen die Nachprüfung im Technischen Zentrum nur vorgenommen werden, bevor man das Aufgebot vom kantonalen Strassenverkehrsamt erhält. Technische Änderungen wie beispielsweise nicht typengeprüfte Felgen oder die Anbringung von Anhängerkupplungen müssen ebenso beim kantonalen Strassenverkehrsamt vorgeführt bzw. geprüft werden. Nehmen Sie bitte diesbezüglich direkt Kontakt mit Ihrem Zentrum auf.
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