Für Inhaber eines gültigen ETI Schutzbriefes, die über eine obligatorische Krankenversicherung gemäss KVG verfügen.
Unbegrenzte Übernahme der folgenden Kosten infolge Krankheit oder Unfall während einer Ferien- oder Geschäftsreise im Ausland oder auf der Anreise an den Ferienort:
* Die oben erwähnten Leistungen werden im Sinne eines Zusatzes zu schon bestehenden, in der Schweiz abgeschlossenen Kranken- und Unfallversicherungen ausgerichtet. Die Kostenübernahme erfolgt solange eine Heimreise nicht angezeigt oder zumutbar ist.
**Nur die Inhaber einer Krankenversicherung (KVG) können diese Ergänzung erhalten.
Nur Inhaber eines gültigen ETI Schutzbriefes können diese Zusatzversicherung abschliessen.
Die Deckung dieser Versicherung basiert auf der Deckung TCS ETI Schutzbrief: Die Deckung «Ausserhalb Europa» kann nur gewählt werden, wenn Sie Inhaber eines ETI Schutzbriefes «Welt» sind.
* Gültig ab Zahlungsdatum bis zur Fälligkeit des laufenden ETI Schutzbriefs Europa. Voraussetzung: ein gültiger TCS ETI Schutzbrief «Europa».
Einzelperson:
Familie:
Vollständige Übernahme der vom Versicherten zu tragenden Kostenbeteiligung (Franchise, Selbstbehalt), die in einem Mitgliedsstaat der EU oder der EFTA bei Anwendung der Sozialversicherungsgesetzgebung des entsprechenden Aufenthaltslandes anfällt.
* Gültig ab Zahlungsdatum bis zur Fälligkeit des laufenden ETI Schutzbriefs Europa. Voraussetzung: ein gültiger TCS ETI Schutzbrief «Welt».
Einzelperson:
Familie:
Liste der Länder und Landesgebiete, die sowohl in der Variante «Europa» als auch in der Variante «ausserhalb Europa» gedeckt sind: Ägypten, Algerien, Armenien, Aserbaidschan, Azoren, Ceuta und Melilla, Färöer Inseln, Georgien, Grönland, Israel, Kanarische Inseln, Libanon, Libyen, Madeira, Marokko, Syrien, Tunesien, Türkei, Zypern.
Wenn man in allen Ländern (mit Ausnahme der Schweiz) gedeckt sein will, braucht es die Heilungskosten «Europa» und «ausserhalb Europa».
Die versicherte Person muss bei plötzlicher Erkrankung oder Unfall im Ausland unsere ETI Einsatzzentrale unverzüglich benachrichtigen.