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Ausgeliehenes Fahrzeug - was muss beachtet werden?

Ein ausgeliehenes Fahrzeug ohne Bewilligung über die Grenze zu fahren, kann Probleme verursachen.

Bewilligung für ein ausgeliehenes Fahrzeug

Wer mit einem ausgeliehenen Fahrzeug unterwegs ist, dem wird empfohlen, eine schriftliche Bewilligung des Inhabers mitzuführen. Vor allem beim Grenzübertritt können die Beamten stutzig werden, wenn der Inhaber des Fahrzeugs nicht der Fahrer ist, oder nicht als Mitfahrer dabei ist. Ohne Bewilligung könnte ein Diebstahl vermutet werden. Um Klarheit zu schaffen, ist daher eine Bewilligung hilfreich.

Bitte beachten Sie, dass der Fahrer des ausgeliehenen Fahrzeugs vorher überprüft, ob er gemäss Führerschein berechtigt ist, das entsprechende Fahrzeug zu fahren und ob sein Führerschein im Reiseziel gültig ist. Weiter sollte mit dem Inhaber zusammen abgeklärt werden, wie die Deckung der Autoversicherung ist. Ausserdem sollten Führerausweis, Fahrzeugausweis und, je nach Land, Versicherungsnachweis mitgeführt werden.

Fahrzeug-Immatrikulation und Wohnsitz des Fahrers

Persönliche Gegenstände können immer zollfrei über die Grenze mitgeführt werden, dazu gehört auch das Fahrzeug. Es gibt aber auch folgende Einschränkungen und Regelungen:

  • Das Fahrzeug darf im Staat, in dem es immatrikuliert ist, immer gefahren werden
  • Ein Fahrzeug darf nur dann in einem anderen Staat gefahren werden, wenn der Fahrer den Wohnsitz im gleichen Land hat, wie das Fahrzeug immatrikuliert ist

Bitte beachten Sie, dass für den Fahrer immer der Wohnsitz entscheidend ist und nicht die Nationalität. Bei mehreren Wohnsitzen zählt der Ort, der als Lebensmittelpunkt gilt.

Für Fahrten in der Schweiz

Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf in der Schweiz nicht mit einem im Ausland immatrikulierten Fahrzeug fahren.

Wohnsitz des Fahrers

Immatrikulation des Fahrzeugs

Unterwegs in der


Schweiz

Schweiz

Schweiz

erlaubt

Schweiz

Ausland

Schweiz

nicht erlaubt

Ausland

Schweiz

Schweiz

erlaubt

Ausland

Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz)

Schweiz

erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in der

Schweiz


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Ausland

Unterwegs in der

Schweiz


nicht erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Ausland

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in der

Schweiz


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Ausland

Immatrikulation des Fahrzeugs

Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz)

Unterwegs in der

Schweiz


erlaubt

Für Fahrten im Ausland

Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf im Ausland mit einem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug oder mit einem im besuchten Land immatrikulierten Fahrzeug fahren.

Wohnsitz des Fahrers

Immatrikulation des Fahrzeugs

Unterwegs im


Schweiz

Schweiz

Ausland

erlaubt

Schweiz

Ausland

Ausland (gleiches Land wie Immatrikulation)

erlaubt

Ausland

Schweiz

Ausland

nicht erlaubt

Ausland

Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz)

Ausland

erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs im

Ausland


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Ausland

Unterwegs im

Ausland (gleiches Land wie Immatrikulation)


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Ausland

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs im

Ausland


nicht erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Ausland

Immatrikulation des Fahrzeugs

Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz)

Unterwegs im

Ausland


erlaubt

Diese Einschränkung kann auch mit der Bewilligung zur Benutzung nicht aufgehoben werden. 

Fallbeispiele: mit einem ausgeliehenen Fahrzeug ins Nachbarland

Je nach Land gibt es unterschiedliche Regelungen. In den umliegenden Nachbarländern sieht die Situation wie folgt aus:

Schweiz

Es gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen wie oben beschrieben. Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann die Grenzwache auf weitere Abklärungen bestehen.

Italien

Wenn ein Auto ausgeliehen wird, ist eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) obligatorisch. Die italienischen Behörden kontrollieren streng, ob Fahrzeughalter und Fahrer übereinstimmen, um gegen Autoschieberei vorzugehen.

Die Bewilligung zur Benutzung muss amtlich entweder von der Wohngemeinde (des Inhabers) oder eines Notars beglaubigt werden. Die Gemeinden handhaben Beglaubigungen unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im Voraus Kontakt mit den Behörden aufzunehmen. Mit dem Stempel wird die Rechtmässigkeit der Unterschrift des Inhabers bestätigt. Bei Verdacht auf Autoschieberei, kann das Auto von den italienischen Behörden beschlagnahmt werden.

Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:

Wohnsitz des Fahrers

Immatrikulation des Fahrzeugs

Unterwegs in


Schweiz

Schweiz

Italien

erlaubt

Schweiz

Italien

Italien

erlaubt

Italien

Schweiz

Italien

nicht erlaubt

Italien

Italien

Italien

erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Italien


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Italien

Unterwegs in

Italien


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Italien

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Italien


nicht erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Italien

Immatrikulation des Fahrzeugs

Italien

Unterwegs in

Italien


erlaubt

Verstösse gegen die zollrechtlichen Einschränkungen werden streng bestraft. Personen die den Wohnsitz in Italien haben, ungeachtet der Nationalität, und ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug fahren, egal ob Eigentümer oder nur Fahrer, zahlen eine Geldbusse von 712 Euro bis 2848 Euro. Ausserdem wird das Fahrzeug beschlagnahmt. Wer also mit seinem Auto nach Italien fährt, sollte keinen Personen mit Wohnsitz in Italien, auch Verwandte, sein Fahrzeug ausleihen. 

Deutschland

Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann der Deutsche Zoll auf weitere Abklärungen bestehen.

Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:

Wohnsitz des Fahrers

Immatrikulation des Fahrzeugs

Unterwegs in


Schweiz

Schweiz

Deutschland

erlaubt

Schweiz

Deutschland

Deutschland

erlaubt

Deutschland

Schweiz

Deutschland

nicht erlaubt

Deutschland

Deutschland

Deutschland

erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Deutschland


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Deutschland

Unterwegs in

Deutschland


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Deutschland

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Deutschland


nicht erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Deutschland

Immatrikulation des Fahrzeugs

Deutschland

Unterwegs in

Deutschland


erlaubt

Österreich

Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann der Österreichische Zoll auf weitere Abklärungen bestehen.

Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:

Wohnsitz des Fahrers

Immatrikulation des Fahrzeugs

Unterwegs in


Schweiz

Schweiz

Österreich

erlaubt

Schweiz

Österreich

Österreich

erlaubt

Österreich

Schweiz

Österreich

nicht erlaubt

Österreich

Österreich

Österreich

erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Österreich


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Österreich

Unterwegs in

Österreich


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Österreich

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Österreich


nicht erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Österreich

Immatrikulation des Fahrzeugs

Österreich

Unterwegs in

Österreich


erlaubt

Frankreich

Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann der Französische Zoll auf weitere Abklärungen bestehen.

Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:

Wohnsitz des Fahrers

Immatrikulation des Fahrzeugs

Unterwegs in


Schweiz

Schweiz

Frankreich

erlaubt

Schweiz

Frankreich

Frankreich

erlaubt

Frankreich

Schweiz

Frankreich

nicht erlaubt

Frankreich

Frankreich

Frankreich

erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Frankreich


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Schweiz

Immatrikulation des Fahrzeugs

Frankreich

Unterwegs in

Frankreich


erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Frankreich

Immatrikulation des Fahrzeugs

Schweiz

Unterwegs in

Frankreich


nicht erlaubt

Wohnsitz des Fahrers

Frankreich

Immatrikulation des Fahrzeugs

Frankreich

Unterwegs in

Frankreich


erlaubt

Reisen ausserhalb Europas: separate Vorschriften

Für Reisen mit dem Auto ausserhalb von Europa gelten andere Regelungen. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhaber selber der Fahrer ist. Für einen Grenzübertritt muss ein «Carnet de passage» (Grenzpassierscheinheft) erstellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zu den Fahrzeugdokumenten.

Wohnwagen oder Wohnmobil ausleihen

Wer seinen Wohnwagen oder sein Wohnmobil ausleihen möchte, sollte ein paar Punkte beachten. Wichtig ist das sowohl Mieter wie auch Vermieter richtig versichert sind. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps zusammengestellt

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